internationale andreas gryphius-gesellschaft (iagg) e.V.
§ 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
§ 2.3 Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Neuere Philologien der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, der dieses Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengemeinschaft werden, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigt.
§ 4.2 Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
§ 4.3 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe jeweils in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 4.4 Durch eine einmalige Zuwendung in der Höhe eines mindestens zwanzigfachen Jahresbeitrags kann die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erworben werden. Eine Rückerstattungspflicht der Gesellschaft bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds besteht nicht.
Organe des Vereins sind
§ 7.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
§ 7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt.
§ 7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 7.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
§ 7.5 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§ 7.6 Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Verein aufgelöst oder Mitglieder des Präsidiums abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der
Sitzung abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
Die Versammlungen werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Tagesordnung und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Den Mitgliedern sind sie innerhalb von drei Monaten bekannt zu machen.
§ 7.7 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, sollen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung sind spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden
§ 8.1 Dem Vorstand gehören an
§ 8.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Vereins bedarf es der Unterschrift zweier der genannten vier Vorstandsmitglieder.
§ 8.4 Der Präsident beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.
§ 8.5 Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig.
§ 8.6 Die auf den Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8.7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9.1 Die beiden Rechnungsprüfer haben die Geschäftsführung des Vereins auf die Ordnung hin zu prüfen.
§ 9.2 Die Rechnungsprüfer sind gemeinsam, nach Verständigung auch einzeln, berechtigt, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins zu nehmen.
§ 9.3 Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Das Prüfungsergebnis ist vor der schriftlichen
Abfassung des Berichts rechtzeitig mit dem Vorstand zu erörtern.
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der
Antrag ist mindestens von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muß vier Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § § 4.1 zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
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geändert mit Beschluß der Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.11.1996 in Karpacz (Polen)